OVG Rheinland-Pfalz: Wohnsitzauflage in Duldung als Beugungsmittel unzulässig
OVG Rheinland-Pfalz: Wohnsitzauflage in Duldung als Beugungsmittel
unzulässig
B.v. 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG -; 4 S., M1391
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Aufenthalt des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren wird wegen des
Fehlens von Ausweispapieren geduldet. Die Ausländerbehörde hat die
Duldung mit der Auflage versehen, dass der Wohnsitz in der Landesunterkunft
Ingelheim zu nehmen ist. Dort sollte der Antragsteller durch intensive
behördliche Maßnahmen dazu gebracht werden, seiner Mitwirkungspflicht
bei der Passbeschaffung er hatte die Unterschrift auf dem Antragsformular
verweigert nachzukommen. Während das VG Koblenz diese Auflage im
Eilverfahren als rechtmäßig erachtete (B.v. 16.7.2001 - 3 L 1347/01.KO
-; 11 S., M1392), hält das OVG eine Beugung des Willens durch psychologische
Maßnahmen für rechtsstaatlich nicht vertretbar.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Nach § 56 Abs. 3 AuslG kann die Duldung eines ausreisepflichtigen
Ausländers mit weiteren Bedingung und Auflagen versehen werden;
darunter fällt insbesondere auch eine erforderliche weitere
Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung. Wie in der
Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz
(vgl. Beschluss des 11. Senats des Gerichts vom 19. 1.2001 - 11 B 12129/00.OVG
-)
anerkannt ist, können auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung
von Ausreisepapieren die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit
der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens die Duldungseinschränkung
legitimieren. Grenzen ergeben sich indessen aus der absehbaren Mitwirkungsbereitschaft
des Betroffenen sowie den gesamten Umständen des Verfahrens, weil, wie
es auch die entsprechenden Verwaltungsrichtlinien ausdrücken, eine realistische
Chance auf Beschaffung von Rückreisepapieren bestehen muss.
(vgl. dazu Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern
und für Sport vom 25.5. 2000, Az. 312 - 7874, Ziffer 2).
Die Maßnahme darf sich nicht etwa als Schikane oder strafähnliche
Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen. Sie darf auch nicht
auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen. Der vorliegende
Fall weist die Besonderheit auf, dass im Eilverfahren unwiderlegt
die iranischen Auslandsvertretungen offenkundig bei der Beschaffung von Reisepapieren
wie die Ausländerbehörde hier selbst herausstellt nicht
mitwirken, wenn die freiwillige Unterschrift des Betroffenen auf den Anträgen
zur Erlangung der Ausweispapiere fehlt. Nach dem gesamten Verhalten des Antragstellers
ist nicht damit zu rechnen, dass er die erforderlichen Unterschriften leistet.
Damit kommt zum erfolgreichen Abschluss der beabsichtigten Abschiebemaßnahme
lediglich die zwangsweise Abschiebung unter Mitwirkung des ausländischen
Staates in Betracht, dem die Identität anhand üblicher Beweismittel
darzulegen wäre. Auch zur Erleichterung dieses Verfahrens wäre eine
zentrale Unterbringung förderlich und zulässig. Darauf zielt indessen
die Ermessensausübung der Behörde hier nicht ab, wie sich aus der
Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ergibt. In der Verfügung
(...) ist insoweit lediglich von intensiveren behördlichen Maßnahmen
die Rede, ohne dass deren Zielrichtung näher erkennbar wäre. Gemeint
sind damit offensichtlich, wie sich aus der erläuternden Stellungnahme
an das Verwaltungsgericht (...) ergibt, eine in der Gemeinschafts unterkunft
mögliche psychisch-soziale Betreuung und ausländerrechtliche
Beratung. Eine solche braucht sich der Antragsteller indessen nicht aufdrängen
zu lassen. Er muss dann lediglich damit rechnen, dass Zwangsmaßnahmen
wie die Vorführungbei der Auslandsvertretung oder die Abschiebung gegen
ihn vollzogen werden. Reicht dies nicht aus, die Auslandsvertretung zur Mitwirkung
bei der Abschiebung zu bewegen, muss es letztlich damit sein Bewenden haben,
da eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen rechtsstaatlich
nicht vertretbar wäre. (...)
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a.M
Dieses Urteil wurde uns vom Informationsverbund
Asyl/ZDWF e.V
zur Verfügung gestellt. VIELEN DANK dafür!